Die Evangelische Kirche im Rheinland wird zum 1. Januar 2001 das "Besondere Kirchgeld in Glaubens-verschiedenen Ehen einführen, wie es bereits in den meisten Landeskirchen geschehen ist. Damit soll mehr Steuergerechtigkeit und Solidarität seitens derjenigen Kirchenmitglieder erreicht werden, die gegenwärtig keinen finanziellen Beitrag zu den vielfältigen Aufgaben ihrer Kirche beisteuern, obwohl ein entsprechendes Familieneinkommen vorhanden ist. Dieses besondere Kirchgeld wird von den Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuern erhebt. Das gilt also dann, wenn das Kirchenmitglied keine oder sehr geringe eigene Einkünfte hat, während der nicht der Kirche angehörende Ehepartner die überwiegenden Einkünfte bezieht, entsprechende Einkommensteuer, aber keine Kirchensteuer zahlt.
Zur Klarstellung:
Die Neuregelung gilt nicht für Eheleute verschiedener Konfessionen, die Kirchensteuer zahlen. Die Grundlage zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen (das unter Berücksichtigung auch von Kinderfreibeträgen wesentlich niedriger als das Bruttoeinkommen liegt. Die Steuerpflicht beginnt bei einem zu versteuernden jährlichen Einkommen von 60.000 DM, für das ein Kirchgeld von jährlich 180 DM erhoben wird, und steigt in 13 Stufen bis zum Einkommenshöchstbetrag von 600.000 DM. Dieses besondere Kirchgeld beträgt nur etwa ein Drittel der Kirchensteuer für ein gleich hohes Einkommen von kirchensteuerpflichtigen Eheleuten. Auch das besondere Kirchgeld wird vom Finanzamt nach Ablauf eines Steuerjahres berechnet und erhoben, im Rheinland also frühestens Anfang 2002. Horst Hennemann |